Tauschring Oberhausen - "tausch dich reich"
Mehrgenerationenhaus „Bürgerzentrum Alte Heid“
Arbeiterwohlfahrt Oberhausen, Alte Heid 13, 46047 Oberhausen
Tel.: 0208 - 9 41 96 78 21 0208 - 9 41 96 78 24 (Offener Treff)
Email: mgh@awo-oberhausen.de Internet: www.mgh-ob.de
Träger: AWO Oberhausen, Essener Straße 100, 46047 Oberhausen
Tauschregeln im Überblick
Rechtliche Informationen
Das Tauschen von gegenseitigen Leistungen im Oberhausener Tauschring ist einfach und unkompliziert. Es gelten aber auch beim Tauschen die gesetzlichen Vorschriften. Im Folgenden haben wir eine Auswahl rechtlicher Hinweise zusammengefasst. Diese erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und sind unverbindlich.
Haftung
Die Tauschgeschäfte finden immer direkt zwischen den Tauschenden statt, der Tauschring stellt lediglich die kostenfreie Vermittlungsplattform bereit. Er übernimmt keinerlei Haftung oder Garantien bei Schäden. Für die ordnungsgemäße Durchführung einzelner Tätigkeiten sind die Mitglieder eines Tauschringes selbst verantwortlich. Eine private Haftpflichtversicherung ist sicherlich generell empfehlenswert, haftet aber bei Missgeschicken oder anderem entstandenem Schaden auch nicht in jedem Fall. Es ist also sowohl bei der Auswahl des Tauschpartners als auch bei der Durchführung einer Dienstleistung eine gewisse Sorgfalt geboten.
Steuerrecht
Gelegentliche Tauschgeschäfte in einem Tauschring stellen normalerweise keine Schwarzarbeit dar. So schreibt das Bundesfinanzministerium in Ihren „Fragen und Antworten zum Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“:
„Bei einem gegenseitigen Austausch von Leistungen liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, so dass sich keine Pflichten aus der Sozialversicherung ergeben. In steuerlicher Hinsicht ist der gegenseitige Austausch von Leistungen zwischen Privatpersonen auch außerhalb der Nachbarschaftshilfe unbedenklich, sofern diese einmalig erbracht werden. Steuerlich relevant wird der gegenseitige Austausch von Leistungen, wenn dabei eine gewisse Nachhaltigkeit erkennbar ist. Bei einem nur gelegentlichen Austausch ist das aber nicht der Fall.“ Und weiter zu den Kernregelungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit: „Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die nur gegen geringes Entgelt erbracht wird.“ Sollte die Aktivität über einen gelegentlichen Austausch hinausgehen, kann es sein, dass dieses „Einkommen“ aus Tauschgeschäften versteuert werden muss. Im Zweifelsfall sollte man sich darüber im Einzelfall bei seinem Finanzamt erkundigen.
Sozialrecht
Empfänger von staatlichen Sozialleistungen sollten beachten, dass ihre Aktivität in einem Tauschring nicht soweit führt, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. So schließt eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich Arbeitslosigkeit im Sinne des Leistungsrechts des Arbeitsförderungsgesetzes und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe aus. Empfänger von Sozialleistungen, die regelmäßig an einem Tauschring teilnehmen möchten, sollten dies mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter besprechen. In der Regel sollten diese einem moderaten Engagement in einem Tauschring nicht entgegenstehen, zumal hier kein Geld verdient werden kann.
Gewerbe- und Arbeitsrecht
Für einige Tätigkeiten und Berufe gelten bestimmte Vorschriften, um diese ausführen zu dürfen. So dürfen Handwerkstätigkeiten nicht von Personen angeboten werden, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das Anbieten einer geschützten Handwerkstätigkeit von Nicht-Handwerkern stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Nicht-Maler dürfen also keine Malerarbeiten anbieten. Es darf jedoch Hilfe bei einer bestimmten Tätigkeit angeboten werden, also z.B. Hilfe beim Streichen. Geschützt sind weiterhin die Tätigkeiten eines Steuerberaters, Rechtsanwaltes sowie diverse medizinische Dienstleistungen.