Zeitbörse Königsbrunn
Vereins-Satzung
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Zeitbörse Königsbrunn
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz ”eingetragenerVerein” in der abgekürzten Form “e.V.”
3. Der Verein hat seinen Sitz in Königsbrunn
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins und Vereinstätigkeit
1. Die Zwecke des Vereins sind:
a) Förderung einer erweiterten Nachbarschaftshilfe, die einem sozialen generationen- und kulturübergreifenden Miteinander dient. Die Förderung erfolgt ohne Geld durch Eigeninitiative und Eigenverantwortung der Mitglieder.
b) Förderung und Entdeckung brachliegender Talente und Nutzbarmachung für die Gemeinschaft wie auch zur Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen.
c) Unterstützung hilfsbedürftiger Mitbürger, die selber keine Leistungen auf Dauer in den Verein einbringen können.
2. Die Vereinstätigkeit umfasst folgende Tätigkeiten:
a) Erstellung und ständige Aktualisierung einer Plattform(Marktzeitung) zum Austausch von Dienstleistungen und sonstigen Tauschgegenständen für die Mitglieder
b) Stärkung des Vertrauens der Mitglieder untereinander durch kooperative Umgangsformen und transparente Strukturen.
c) Förderung der Nachbarschaftshilfe durch die Mitgliedergewinnung von Einzelpersonen bis zu ganzen Familien von Interessengemeinschaften, Vereinen und Gewerbetreibenden.
d) Förderung der Nachbarschaftshilfe durch regelmäßige Treffen der Mitglieder zum Informationsaustausch und zur Stärkung sozialer Integration.
3. Sonstige Bestimmungen
a) Der Verein ist selbstlos tätig, Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§4 der Satzung)
2. Der Vorstand(§5 der Satzung)
§4 Mitgliederversammlung
1.Berufung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Sie können auch auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
2. Form der Berufung
a) Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlussvorlagen durch den Vorsitzenden einzuberufen.
b) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
3. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
c) Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
d) Eine Übertragung von Stimmrechten ist nicht möglich
e) Anträge für die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nach Ablauf dieser Zeit können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der Mitgliederversammlung zugelassen wird.
4.Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
a) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und vom Vorstand zu unterschreiben ist.
b) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
5. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder
c) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
e) Änderungen der Satzung und Zweckänderungen
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Auflösung des Vereins
§5 Vorstand
1. Der Vorstand(§26 BGB) besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister
d) einem erweiterten Vorstand
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, die seine Aufgaben und Befugnisse enthält.
5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
6.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§6 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
1. Eintritt der Mitglieder
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins im Sinne des §2 unterstützt. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
b) Fördermitglied(passives Mitglied) des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen will. Dieses Mitglied führt kein Tauschkonto.
c) Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein ist schriftlich zu stellen.
d) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Startermappe wirksam.
e) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Austritt der Mitglieder
a) Mitglieder haben die Möglichkeit mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu kündigen.
b) zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
3. Ausschluss der Mitglieder
a) Schwere Verstöße gegen die Satzung bzw. Vereinszwecke oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung anderer Mitglieder können des Ausschluss aus dem Tauschring zur Folge haben.
b) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss nach Anhörung aller Beteiligten. Weiterhin ist der vorstand berechtigt, stellvertretend für den Verein rechtliche Schritte einzuleiten.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
5. Die Mitgliederversammlung sezt Jahresbeiträge für die Mitglieder fest.
§7 Haftung
1. Die Haftung der Mitglieder und Organe des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
2. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten beruhen.
3. Der Verein übernimmt keine Garantie oder Zusicherung für den Wert, den Zustand oder die Qualität der Dienstleistungen, die getauscht werden. Es ist Sache der Teilnehmer darauf zu achten, dass nicht gegen standesrechtliche Bestimmungen bestimmter Berufsgruppen(z.B. Heilberufe, Steuerberatung, Handwerk… usw.) gehandelt wird.
4. Der Verein übernimmt keine Verantwortung dafür, ob und wie die Mitglieder steuerpflichtige Vorgänge bzw. geldwerte Leistungen gegenüber den Finanzbehörden ausweisen. Der Verein haftet weder für Steuerforderungen an die Teilnehmer noch für deren Forderungen aus Schadensfällen.
5. Es wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und bei vorhandener Haftpflichtversicherung zu überprüfen, in wie weit für Tauschgeschäfte Versicherungsschutz besteht.
§8 Transparenz und Datenschutz
1. Der Verein ist in allen finanziellen und organisatorischen Belangen für die Mitglieder transparent.
2. Die Mitglieder erhalten Mitgliederlisten mit Anschriftenverzeichnis, Zugangscodes für die Tauschsoftware und Informationen über den aktuellen Kontostand des Tauschkontos.
3. Eine Weitergabe der Mitgliederliste und der persönlichen Zugangscodes an Nichtmitglieder ist ausdrücklich untersagt.
4. Die Mitgliederlisten enthalten persönliche Daten der Mitglieder und unterliegen somit den Datenschutz-Bestimmungen. Sie sind vertraulich zu behandeln und sachgemäß zu entsorgen.
§9 Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, Änderung der Zwecke des Vereins und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Zur Änderung der Zwecke des Vereins(§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich einzuholen
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins(§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Davon muss eine Mehrheit von vier Fünfteln der Auflösung zustimmen.
a) Ist eine zur Beschlussfassung einberufene Mitgliederversammlung nach Ziffer 4. Nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach der ersten Versammlung stattfinden.
b) Die Einladung zu der weiteren Versammlung muss den Hinweis erhalten, dass die neue Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von den zuständigen Behörden empfohlen werden, bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und werden vom Vorstand umgesetzt. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
6. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit ist das Vereinsvermögen für ein gemeinnütziges Ziel im Sinne von §2 der Satzung zu verwenden.
7. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand(§4 der Satzung).
§10 Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt ab der Gründungsversammlung vom 03.01.2012 in Kraft.